Vereinssatzung

19-04-24
Satzung des Team OS/2 Köln/Bonn e.V.

in der Fassung vom 19. Oktober 1997


§ 1. Zweck des Vereins

(1.) Der Verein hat den Zweck, die Verbreitung moderner Informations- Verarbeitungs-Technologie, insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebssystems OS/2 und unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikation, und deren Anwendung zu fördern, Fort- und Weiterbildung für die Allgemeinheit in diesem Bereich zu ermöglichen und besonders auch die Jugend hierfür zu begeistern, Aufklärungsarbeit zu leisten sowie die Förderung der Völkerverständigung durch Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(3.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4.) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a.) Abhalten von Vorführungen

b.) Durchführen von Seminaren und Schulungen

c.) Unterrichtung der Öffentlichkeit

d.) Vorhalten und Betreiben von Datenbanken, Kommunikationsplattformen und ähnlichen dem Zurverfügungstellen von Informationen dienlichen Einrichtungen.

e.) Bereitstellen von Software

f.) Vermittlung von Kontakten

g.) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden

h.) Sonstige, dem Vereinszweck dienliche Aktivitäten

(5.) Der Verein kann zur Erreichung des Vereinszwecks Mitglied in anderen Vereinen werden.

(6.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(7.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnism¨ß hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 


§ 2. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt den Namen TeamOS/2 Köln/Bonn und hat seinen Sitz in Köln.

(2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3. Mitgliedschaft

(1.) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(2.) Mitglied kann jede gut beleumundete, an den Vereinszwecken interessierte natürliche Person werden.

(3.) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben oder die maßgeblich zur Erreichung der Vereinszwecke beitragen, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4.) Ordentliche Mitglieder sind volljährige Mitglieder.

(5.) Jugendliche Mitglieder sind minderjährige Mitglieder.

(6.) Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.


§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1.) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie jugendliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen von den Gründungsmitgliedern steht das Stimmrecht den in Satz 1 genannten Mitgliedern erst nach einer ununterbrochenen Dauer der Mitgliedschaft von 6 Kalendermonaten zu. Mitglieder, die mit der Entrichtung des Beitrages oder eines Teiles davon für mehr als 3 Monate im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Ebenso haben Fördermitglieder kein Stimmrecht.

(2.) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3.) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(4.) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a.) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b.) alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.

c.) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

d.) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

e.) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitglied und Verein an Stelle des ordentlichen Gerichts für die Nachprüfung ein Schiedsgericht anzurufen.


§ 5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich zu begründen. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2.) Die Mitgliedschaft endet

a.) durch Tod,

b.) durch Austritt,

c.) durch Ausschluß.

(3.) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten. Beim Vorliegen außerordentlicher nachgewiesener Notlagen oder Härten kann der Vorstand von der Kündigungsfrist absehen und einem Ausscheiden zum Monatsende zustimmen. Bei der Beurteilung der Notlage oder der Härte sind vom Vorstand strenge Maßstäbe anzulegen.

(4.) Der Ausschluß erfolgt

a.) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

b.) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

c.) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d.) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(5.) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

(6.) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, an dem der Ausschließungsbeschluß zugegangen ist, schriftlich beim Vorstand erfolgen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(7.) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.

(8.) An Stelle des ordentlichen Gerichts tritt für die Nachprüfung von Vereinsausschlüssen ein Schiedsgericht.

(9.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

(1.) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung für ordentliche Mitglieder festgesetzt wird.

(2.) Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für jugendliche Mitglieder betragen die Hälfte der Beträge, die für ordentliche Mitglieder festgesetzt sind.

(3.) Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für Schüler, Studenten, Auszubildende Wehr- und Zivildienstleistende, die im laufenden Geschäftsjahr noch nicht Ihr 27. Lebensjahr vollenden werden, sowie Schwerbehinderte, betragen die Hälfte der Beträge, die für ordentliche Mitglieder festgesetzt sind.

(4.) Ermäßigte Beträge nach Absatz (2.) und (3.) sind auf volle zehntel Deutsche Mark aufzurunden. Nach Wegfall der Deutschen Mark bei Einführung einer einheitlichen europäischen Währung sind diese Beträge auf volle zehntel Euro aufzurunden.

(5.) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Tritt ein Mitglied während des laufenden Jahres ein, so ist für jeden verbleibenden vollen Monat des Kalenderjahres zzgl. des Monats, in dem das Mitglied eintritt, 1/12 des Jahresbeitrages zu entrichten. Entstehende Beträge sind auf volle 10 Pfennig aufzurunden. Absatz (4.) gilt sinngemäß.

(6.) Der Vereinsausschuß hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuß unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann der Vereinsausschuß den Wegfall dieser Vergünstigungen für zukünftige Beiträge beschließen. Das Mitglied ist verpflichtet, den Wegfall der Bedürftigkeit dem Vorstand anzuzeigen.

(7.) Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.03. des Geschäftsjahres zu zahlen, bzw. wird bei Teilnahme des Mitglieds am Lastschrifteinzugsverfahrens zum 01.03. des Geschäftsjahres abgebucht.


§ 7. Organe des Vereins

(1.) Die Organe des Vereins sind:

a.) Der Vorstand,

b.) der Vereinsausschuß

c.) die Mitgliederversammlung.


§ 8. Der Vorstand

(1.) Der Vorstand besteht aus:

a.) dem 1. Vorsitzenden,

b.) dem 2. Vorsitzenden,

c.) dem Schriftführer

d.) dem Kassierer.

(2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

(3.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4.) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,-DM belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2000,-DM belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(5.) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(6.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Zum Vorstand kann jedes volljährige Mitglied mit vollendetem 18. Lebensjahr gewählt werden.

(7.) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. oder 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(8.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Vereinsausschuß das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 9. Der Vereinsausschuß

(1.) Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und drei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an. § 8 Absatz (6.) Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2.) Der 1.Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende führt den Vorsitz im Vereinsausschuß. Er leitet die Vereinsausschußsitzungen.

(3.) Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absatz 1 und 5, § 6 Absatz 1 und 6, § 8 Absatz 4 und 8 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(4.) Der Vereinsausschuß faßt seine Beschlüsse in Vereinsausschußsitzungen, die vom Vorsitzenden des Vereinsausschusses berufen werden. Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vereinsausschussmitglieder anwesend sind Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende des Vereinsausschusses binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsausschußmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vereinsausschuß faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5.) Bei Ausscheiden eines der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitgliedes ernennt der Vereinsausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 10. Die Mitgliederversammlung

(1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres außerhalb der am Sitz des Vereins stattfindenden Schulferien, durch den Vorstand einzuberufen.

(2.) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Anträge sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Schriftführer einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmt. An Stelle der Schriftform kann eine Bekanntgabe nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 treten.

(3.) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Das Verlangen kann ebenfalls vom 10. Teil der Mitglieder nach Maßgabe des § 18 Absatz 2 erfolgen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. An Stelle der Schriftform kann eine Bekanntgabe nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 treten.

(4.) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.


§ 11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,

b.) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen, dies muß midestens einmal jährlich erfolgen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer der Amtszeit der mit der Gründungsversammlung gewählten Kassenprüfer nur ein Jahr. Bei vorzeitigen Ausscheiden bestimmt der Vereinsausschuß einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die den Nachfolger für den Rest der Amtszeit wählt.

c.) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

d.) Aufstellung des Haushaltsplanes,

e.) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f.) Die Festsetzung von Richtlinien für die Erhebung von Gebühren zum Bezug oder der Bereitstellung oder der Zurverfügungstellung von Kommunikationsdiensten, Datenbankanwendungen und verwandten Leistungen. Die konkrete Festsetzung der Gebühr und Aufteilungsschlüssel innerhalb der vorgegebenen Richtlinien wird dem Vorstand aufgrund der Unvorhersagbarkeit und kurzfristigen Änderung von Telekommunikations-, Personal-, EDV- und sonstiger in diesem Zusammenhang auftretenden Kosten überlassen.

g.) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

h.) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 12. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1.) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2.) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3.) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4.) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

(5.) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6.) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 13. Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1.) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2.) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14. Satzungsänderung

(1.) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(2.) Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung des Vereinszweckes enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.


§ 15. Vermögen

(1.) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2.) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 16. Schiedsgericht

(1.) Wenn die vereinsinterne Instanzen ausgeschöpft sind, so tritt für eine Nachprüfung aller Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, als auch für eine Nachprüfung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern an Stelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht.

(2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem von jeder Partei zu ernennenden Schiedsrichter als Beisitzer, sowie einem von diesen beiden Schiedsrichtern zu wählenden Obmann zusammen. Die antragstellende Partei muß dem Gegner ihren Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung bezeichnen, innerhalb einer einwöchigen Frist seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen.

(3.) Die Beisitzer versehen ihr Amt als Ehrenamt.

(4.) Der Obmann erhält ein Honorar, das drei Rechtsanwaltsgebühren aus dem vom Schiedsgericht festzusetzenden Streitwert entspricht.

(5.) Ist in dieser Satzung nichts anderes geregelt, so gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend.


§ 17. Formvorschriften

(1.) Dort, wo in dieser Satzung die Schriftform gefordert ist, kann an Stelle eines Briefes auch eine elektronische Nachricht an den Empfänger treten. Dies gilt nicht, wo die eingeschriebene Form laut der Satzung zwingend vorgeschrieben ist.


§ 18. Vereinsinterne Kommunikation

(1.) Bekanntmachungen des Vorstandes oder des Vereinsausschusses oder der Kassenprüfer an die Mitglieder werden in einem allgemein den Mitgliedern zur Verfügung gestellten elektronischen Nachrichtenforum in vom Vorstand zu beschließender, möglichst plattformunabhängiger Ausführung bekanntgegeben. In diesem Nachrichtenforum können auch Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Vereinsausschuß- und Vorstandssitzungen ausgesprochen werden. Schreibrecht haben die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer. Leserecht hat jedes Vereinsmitglied. Der Nichtbezug dieses Nachrichtenforums aus nicht vom Verein zu vertretenden Gründen führt nicht zu einer Einspruchsmöglichkeit von Seiten des Mitgliedes bei versäumter Kenntnisnahme der entsprechenden Mitteilungen.

(2.) Zu vereinsinternen Diskussionszwecken wird ein allgemein den Mitgliedern zur Verfügung gestelltes Nachrichtenforum in vom Vorstand zu beschließender, möglichst plattformunabhängiger, Ausführung errichtet. In diesem Nachrichtenforum können auch Anträge zu Tagesordnungen gestellt werden, sowie Anträge zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Schreibrecht haben die Vereinsmitglieder. Der Nichtbezug dieses Nachrichtenforums aus nicht vom Verein zu vertretenden Gründen führt nicht zu einer Einspruchsmöglichkeit von Seiten des Mitgliedes bei versäumter Kenntnisnahme der entsprechenden Mitteilungen.

(3.) Vom Vorstand kann die Einrichtung weiterer Nachrichtenforen zu Vereinszwecken beschlossen werden.

(4.) Eine Weitergabe der vereinsinternen Nachrichtenforen an Nichtmitglieder auf elektronischem oder schriftlichem Wege oder auf Datenträgern ist nur nach Genehmigung durch den Vorstand zulässig.


§ 19. Vereinsauflösung

(1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung , wobei vier Fünftel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2.) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3.) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich zur Förderung von behinderten oder schwerkranken Kindern zu verwenden hat. Vorschläge hierzu:

- Taubstummenschule Köln

- Förderverein des Kinderkrankenhaus Amsterdamerstr.

- Kinderkrebsabteilung der UNI Klinik Köln